1. Geltung der Lieferbedingungen
Sämtliche
Lieferungen
und
Leistungen
der
Fa.
TRITECH
Computer
Software
und
Dienstleistungs
GmbH
-
im
folgenden
als
Lieferant
bezeichnet
-
erfolgen
ausschließlich
nach
den
folgenden
allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Anderen
allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
insbesondere
Einkaufsbedingungen
des
Kunden
-
im
folgenden
als
Abnehmer
bezeichnet
-,
wird
widersprochen,
d.h.
sie
werden
auch
dann
nicht
anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Vertragsabschluß und Vertragsgegenstand
2.1
Der
Lieferant
ist
an
sein
Angebot
für
2
Wochen
gebunden.
Diese
Frist
beginnt
mit
dem
Tage
des
Angebotsdatums.
Stammt
das
Angebot
von
seiten
des
Abnehmers,
so
kommt
der
Vertrag
erst
mit
schriftlicher
Bestätigung
des
Lieferanten
zustande.
Mündliche
Nebenabreden
bestehen
nicht.
Sämtliche
Änderungen
und
Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des vorstehenden Satzes.
2.2
Gegenstand
des
Vertrages
sind
die
im
Angebot
spezifizierten
Hardwarekomponenten
und
Softwareprodukte.
Betriebssystem-Software
gehört
nur
bei
ausdrücklicher
Vereinbarung
zum
Leistungsgegenstand
bei
der
Lieferung
von
Hardwarekomponenten.
Eine
Einführung
und
Schulung
in
Einzelheiten
der
Hardwarenutzung
oder der Programmabläufe ist nicht Gegenstand des Vertrages und erfolgt bei Vereinbarung nach Aufwand.
2.3
Beratungspflichten
des
Lieferanten
bestehen
nur
zur
Frage,
ob
die
Komponenten
in
technischer
Hinsicht
für
die
vom
Abnehmer
genannten
Zwecke
grundsätzlich
geeignet
sind.
Die
Frage
der
betriebswirtschaftlichen
Eignung
der
Anlage
für
Zwecke
des
Abnehmers
fällt
in
dessen
Risikobereich
und
ist
nicht
Geschäftsgrundlage
des Vertrages.
2.4
Die
Verpflichtung
des
Lieferanten,
Bedienungshandbücher
für
die
Einzelkomponenten
zu
liefern,
beschränkt
sich
darauf,
diejenigen
Unterlagen
und
Handbücher
an
den
Abnehmer
weiterzuleiten,
die
vom
Hersteller
der
Komponenten
zur
Verfügung
gestellt
werden.
Dies
gilt
auch,
wenn
diese
Dokumentationen
nicht
in
deutscher
Sprache vorliegen.
2.5
Schuldet
der
Lieferant
auch
die
Installation
der
Anlage
vor
Ort,
so
ist
er
verpflichtet,
den
technischen
Anschluß
und
die
Konfiguration
bis
zur
technischen
Betriebsbereitschaft
des
Systems
vorzunehmen.
Die
räumlichen,
klimatischen,
elektrotechnischen
und
sonstigen
Voraussetzungen
für
die
Installation
der
Anlage
hat
der
Abnehmer
auf
seine
Kosten
und
in
eigener
Verantwortung
zu
schaffen.
Technische
Betriebsbereitschaft
ist
gegeben.
wenn
ein
erfolgreicher
Probelauf
des
Systems
mit
Standardtestprogrammen
des
Lieferanten
dokumentiert wurde.
3. Lieferzeiten
Termine
und
Lieferfristen
sind
unverbindlich,
sofern
nicht
im
Einzelfalle
schriftlich
etwas
anderes
vereinbart
ist.
Bei
vertraglich
vereinbarten
Lieferterminen
setzt
eine
Einhaltung
der
Frist
voraus
daß
der
Abnehmer
seine
vertraglichen
Pflichten,
insbesondere
die
Zahlungs-
und
Mitwirkungsverpflichtungen
(2.5)
rechtzeitig
und
vollständig
erfüllt.
Kommt
der
Abnehmer
seinen
Verpflichtungen
nicht
nach,
so
verlängern
sich
die
vereinbarten
Fristen um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.
4. Gefahrübergang
4.1
Die
Gefahr
eines
Zufälligen
Untergangs
oder
einer
Verschlechterung
der
Ware
gehen
mit
Übergabe
der
Ware
an den Abnehmer oder Verbringung in dessen Räume auf den Abnehmer über.
4.2
Versendet
der
Lieferant
die
Ware
auf
dessen
Verlangen
an
den
Abnehmer,
so
geht
die
Gefahr
mit
der
Übergabe
der
ordentlich
verpackten
Ware
auf
den
Transporteur
über.
In
der
Auswahl
des
Transporteurs
ist
der
Lieferant frei.
5. Preise und Fälligkeit der Zahlungen
5.1
Die
Preise
verstehen
sich,
sofern
nicht
anderes
vereinbart
ist,
zuzüglich
Verpackungs-
und
Versendungskosten
sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Installationen vor Ort werden gesondert nach Aufwand berechnet.
5.2
Beschränkt
sich
die
Leistung
des
Lieferanten
auf
Lieferung
und
Übergabe
der
verkauften
Komponenten,
so
sind Zahlungsansprüche sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug fällig.
5.3
Ist
der
Lieferant
verpflichtet,
die
Anlage
beim
Abnehmer
vor
Ort
zu
installieren,
so
werden
ein
Viertel
des
Kaufpreises
sofort
nach
Vertragsschluß
und
weitere
zwei
Viertel
des
Kaufpreises
nach
vollständiger
Installation
der
Komponenten
oder
Eintritt
von
Annahmeverzug
des
Abnehmers
fällig.
Das
letzte
Viertel
des
Kaufpreises
wird
fällig,
wenn
ein
erfolgreicher
Probelauf
sämtlicher
im
Angebot
spezifizierter
Komponenten
stattgefunden
hat.
5.4
Rechnungen
sind
nach
Eingang
ohne
Abzug
fällig.
Der
Lieferant
ist
berechtigt,
nach
Eintritt
des
Verzuges
eine
Bearbeitungsgebühr von 5,00€ für jedes Mahnschreiben zu verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
Die
Ware
bleibt
bis
zur
vollständigen
Zahlung
des
Kaufpreises
zuzüglich
aller
Nebenkosten
aus
der
Geschäftsverbindung
Eigentum
des
Lieferanten.
Verarbeitungen
oder
Umbildungen
der
verkauften
Gegenstände erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne jegliche Verpflichtung für ihn.
6.2
Bei
Zugriffen
Dritter
auf
die
gelieferten
Gegenstände
hat
der
Abnehmer
auf
das
Eigentum
des
Lieferanten
hinzuweisen und diesen sofort zu benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Abnehmers.
6.3
Bei
vertragswidrigem
Verhalten
des
Abnehmers
-
insbesondere
Zahlungsverzug
-
ist
der
Lieferant
berechtigt,
die
Vorbehaltsware
zurückzunehmen
oder
gegebenenfalls
Abtretung
der
Herausgabeansprüche
des
Abnehmers
gegen
Dritte
zu
verlangen.
In
der
Zurücknahme
und
der
Pfändung
der
gelieferten
Komponenten
liegt
-
soweit
nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.
7. Gewährleistung und Wartung
7.1
Die
Gewährleistungsfrist
beträgt
24
Monate
und
beginnt
im
Zeitpunkt
des
Gefahrüberganges
(4.).
Die
Abtretung
von
Gewährleistungsansprüchen
ist
ausgeschlossen.
Mängelrügen
haben
schriftlich
unter
detaillierter
Schilderung des Mangelbildes zu erfolgen.
7.2
Bei
Mängeln
von
Hardwarekomponenten
kann
der
Abnehmer
nur
Nachbesserung
und
Ersatzlieferungen
nach
Wahl
des
Lieferanten
verlangen.
Für
den
Fall,
daß
drei
Nachbesserungsversuche
fehlgeschlagen
sind,
kann
der
Abnehmer
jedoch
nach
seiner
Wahl
Herabsetzung
der
Vergütung
oder
Rückgängigmachung
des
Vertrages
verlangen.
7.3
Bei
Softwareprodukten
kann
das
Auftreten
von
Programmfehlern
nicht
völlig
ausgeschlossen
werden;
dies
gilt
insbesondere
für
das
Zusammenwirken
von
Programmen
und
Tools
verschiedener
Hersteller.
Deshalb
gilt
auch
eine
Anweisung
zur
Umgehung
der
Auswirkungen
eines
Fehlers
als
hinreichende
Nachbesserung
von
Softwarefehlern.
Bei
inhaltlichen
Mängeln
von
Standardsoftware
beschränkt
sich
die
Gewährleistungsverpflichtung
des
Lieferanten
im
übrigen
auf
die
Beschaffung
verfügbarer
Release-
oder
Updateversionen
des
Herstellers.
Mängel
der
Standardsoftware
berechtigen
Abnehmer
nicht,
Gewährleistungsrechte
auch
hinsichtlich
der
Hardwarekomponenten
geltend
zu
machen.
Aus
lizenzrechtlichen
Gründen ist Umtausch oder Rücknahme jedweder Software grundsätzlich nicht möglich.
7.4
Von
der
Gewährleistung
ausgeschlossen
sind
Mängel
und
Schäden.
die
auf
normalen
Verschleiß,
unsachgemäßen
Gebrauch,
Anschluß
an
ungeeignete
Stromquellen,
Überspannungen
oder
Feuchtigkeitseinwirkungen
beruhen.
Die
Gewährleistungsverpflichtung
des
Lieferanten
entfällt
ferner,
wenn
der
Abnehmer
oder
Dritte
Umbauten
an
den
gelieferten
Geräten
vornehmen.
Im
übrigen
wird
der
Abnehmer
darauf
hingewiesen,
daß
bei
Änderungen,
Umbauten
oder
Erweiterungen
der
Anlage
die
CE
-
Konformitätserklärung
des Herstellers erlischt und der Abnehmer selbst für die Einhaltung der Grenzwerte verantwortlich ist.
7.5
Ergibt
die
Überprüfung
einer
Beanstandung,
daß
ein
Gewährleistungsfall
nicht
vorliegt,
so
ist
der
Abnehmer
verpflichtet,
dem
Lieferanten
alle
Aufwendungen
zu
ersetzen,
die
im
Zusammenhang
mit
der
Überprüfung
anfallen.
7.6
Die
Haftung
des
Lieferanten
und
seiner
Erfüllungsgehilfen
für
Folgeschäden
jeder
Art
und
aus
jeglichem
Rechtsgrund ist im übrigen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
8. Sonstige Leistungsstörungen
8.1
Für
die
Dauer
des
Annahmeverzuges
des
Abnehmers
ist
der
Lieferant
berechtigt,
die
Leistungsgegenstände
auf
Gefahr
und
Kosten
des
Abnehmers,
einzulagern.
Der
Lieferant
ist
berechtigt,
hierfür
eine
Lagerpauschale
von
1%
des
Kaufpreises,
höchstens
50,00
€,
zu
berechnen,
soweit
er
nicht
höhere
Lagerkosten
im
Einzelfall
nachweist.
8.2
Kommt
der
Abnehmer
mit
seinen
Zahlungsverpflichtungen
in
Verzug,
so
ist
der
Lieferant
berechtigt,
Verzugszinsen
in
Höhe
von
3%
über
dem
jeweiligen
Diskontsatz
der
Bundesbank
zu
berechnen,
soweit
er
nicht
einen höheren Verzugsschaden nachweist.
8.3
Für
den
Fall,
daß
der
Lieferant
Schadensersatz
wegen
Nichterfüllung
verlangen
kann,
ist
er
berechtigt,
eine
Pauschale
in
Hohe
von
20%
des
Kaufpreises
zu
berechnen,
soweit
er
nicht
im
Einzelfall
einen
höheren
Schaden nachweist.
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